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KPÖ stellt Anfrage zu Musikschulen

KPÖ kritisiert Kooperationsverbot – „Sparen bei Bildung ist falscher Weg!“

Musikbegeisterte Steirerinnen und Steirer überreichten der Landesregierung im Dezember 2011 über 11.000 Unterschriften gegen kurzsichtige Einsparungen im Musikschulwesen.

Über 11.000 Unterschriften gegen den Kahlschlag im steirischen Musikschulwesen überreichte eine von der Obersteirerin Gloria Ammerer ins Leben gerufene Initiative an Landesrätin Grossmann im Dezember 2011. Auslöser waren u.a. eine enorme Verteuerung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler. Grossmann vertröstete auf zwei Arbeitsgruppen, die an Verbesserungen arbeiteten.

Nun hat das Land neue Richtlinien veröffentlicht, die alarmierende Maßnahmen enthalten. Besonders erschreckend ist das Verbot von Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen, obwohl seitens des Bundes die rechtlichen Grundlagen für solche Projekte geschaffen werden.

Claudia Klimt-Weithaler, KPÖ-Klubobfrau im steirischen Landtag, brachte nun eine Anfrage an den zuständigen Landesrat Schickhofer ein. „Für die Landesregierung sind die Musikschulen offenbar nur mehr ein Kostenfaktor, bei dem viel Geld eingespart werden kann. Bei der Bildung zu sparen ist aber kurzsichtig und sicher der falsche Weg. Auch ständig steigende Tarife sind ein falsches Signal, wenn man allen Kindern eine musikalische Ausbildung ermöglichen möchte.“

Die KPÖ befürchtet durch dieses Kooperationsverbot einen schweren Schaden für das Musikland Steiermark. Vor allem wird das Angebot in Gemeinden, die keine Musikschulstandorte sind, stark zurückgehen. So wie viele andere Maßnahmen der so genannten „Reformpartnerschaft“ geht diese Maßnahme auf Kosten des ländlichen Raums und erschwert den Zugang zu einer hochwertigen Ausbildung.

 

LANDTAG

STEIERMARK

XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE

 

Schriftliche Anfrage an ein Regierungsmitglied (§ 66 GeoLT)

Regierungsmitglied: LR Mag. Michael Schickhofer

Fraktion(en): KPÖ

Betreff:

Auswirkungen des Kooperationsverbotes für Musikschulen auf das Musikleben in der Steiermark

Begründung:

 

Folgende Bestimmungen wurden mit der aktuellen Fassung der Allgemeinen Richtlinie für eine Musikschulförderung für das Schuljahr 2012/13 neu eingeführt:

 

1.2.2. MusikschullehrerInnen im Sinne dieser Richtlinie sind Lehrpersonen, die von den Gemeinden für den Musikunterricht an einer Musikschule gemäß Punkt 1.2.1. angestellt sind und die den Anforderungen des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes LGBl. Nr. 69/1991 in der geltenden Fassung entsprechen.

Eine eventuelle Mitwirkung dieser Lehrpersonen im Unterrichtsgeschehen bzw. Freizeitteil (bei ganztägigen Schulformen) an allgemeinen Pflichtschulen oder mittleren/höheren Schulen wird von dieser Förderrichtlinie nicht erfasst.

Eine eventuelle Mitwirkung dieser Lehrpersonen im Unterrichtsgeschehen bzw. Freizeitteil (bei ganztägigen Schulformen) an allgemeinen Pflichtschulen oder mittleren/höheren Schulen wird von dieser Förderrichtlinie nicht erfasst.

 

1.2.5. SchülerInnen im Sinne dieser Richtlinie sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche SchülerInnen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch für SchülerInnen jeden Alters. Keine SchülerInnen im Sinne dieser Richtlinie sind SchülerInnen von Kooperationsprojekten von Musikschulen mit Pflichtschulen und mittleren/höheren Schulen, selbst wenn sie im Rahmen der Ganztagsschule (Lernzeit- und Freizeitbetreuung) abgehalten werden.

 

1.2.7. Unterrichtsstunde im Sinne dieser Richtlinie ist – analog § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Musiklehrergesetz LGBl. Nr. 69/1991 in der geltenden Fassung – eine Unterrichtseinheit von 50 Minuten. Unterrichtseinheiten geringeren Zeitausmaßes sind bei allen Berechnungen nach dieser Richtlinie jeweils nur im entsprechenden Anteil anzusetzen.

im Sinne dieser Richtlinie ist – analog § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Musiklehrergesetz LGBl. Nr. 69/1991 in der geltenden Fassung – eine Unterrichtseinheit von 50 Minuten. Unterrichtseinheiten geringeren Zeitausmaßes sind bei allen Berechnungen nach dieser Richtlinie jeweils nur im entsprechenden Anteil anzusetzen.

Neben Unterrichtsstunden im Stamm- oder Haupthaus einer Musikschule gelten auch alle Unterrichtsstunden an dislozierten Unterrichtsorten und Stunden im Rahmen des „Basiskurses Ensembleleitung – Blasorchester/Chor" als im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigbare Unterrichtsstunden.

Keine Unterrichtsstunden im Sinne dieser Richtlinie sind Unterrichtsstunden im Rahmen von Kooperationsprojekten von Musikschulen mit Pflichtschulen und mittleren/höheren Schulen, selbst wenn sie im Rahmen der Ganztagsschule (Lernzeit- und Freizeitbetreuung) abgehalten werden.

 

 Der Hintergrund für dieses überraschende Verbot von Kooperationen zwischen Musikschulen und Grundschulen bzw. Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. den Standortgemeinden wird in einem Bericht der Kleinen Zeitung vom 9. Juli 2013 wie folgt erklärt:

 

„So ließen sich manche auch Kooperationen mit Kindergärten anrechnen, um die Personalkostenförderung in vollem Umfang zu erhalten. Es sollen nicht alle Musikschulen geschafft haben, die Auflagen (in puncto Anwesenheitslisten etc.) einzuhalten. Ergo empfiehlt der Landesrechnungshof, die Kontrollen - auch vor Ort - zu verschärfen und die Richtlinien zu überarbeiten.

Letzteres hat Bildungslandesrat Michael Schickhofer (SP) prompt erledigt: Man hat die Auflagen näher definiert und die Nachweispflicht ausgebaut.“

 

Wenn Gemeinden die Fördervereinbarung in der Vergangenheit brachen, könnte sich das Land doch auf Basis der seinerzeit von ihnen unterzeichneten Fördervereinbarung schadlos halten. Man bräuchte dafür keine nachträgliche Verschärfung der Richtlinien, die potentiell katastrophal auf die Kooperationslandschaft zwischen Musikschulen und andere Bildungseinrichtungen wirkt. Wenn aber die Kooperation zwischen Volks- und Hauptschulen bzw. kommunalen Kindergärten und Musikschulen vor der Einfügung der oben zitierten Bestimmungen im Rahmen der geförderten Tätigkeit des Personals lag, dann war dies unserer Auffassung nach weder einem Irrtum noch einem Zufall zu  verdanken.

 

Der Jahresbericht der Steiermärkischen Musikschulen für die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 berichtet zu Recht mit Stolz, dass durch die Kooperation von Musikschulen mit anderen Gemeinden ihres Einzugsgebietes durch die Gründung von dislozierten Übungsstätten und Dependancen das Ziel erreicht werden konnte, dass in jeder zweiten steirischen Gemeinde Musikunterricht durch kompetente PädagogInnen in hoher Qualität vor Ort bereit gestellt würden und setzt auf den Seiten 26-30 mit einer Aufzählung aller dieser dislozierten Unterrichtsorte fort. Der Großteil von ihnen nützt die Räumlichkeiten der örtlichen Kindergärten, bzw. der dortigen Volks- bzw. Hauptschulen. Dies ist ebenso naheliegend wie es zweckmäßig ist, es erübrigt sich an dieser Stelle die zahlreichen offensichtlichen Vorteile aufzuzählen. Auch im folgenden Bericht über die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 berichten die Musikschulen selbst in überwiegender Zahl von fruchtbaren und wünschenswerten Kooperationen mit Bildungseinrichtungen der umliegenden Gemeinden. Im Bericht wird auch betont, dass die Musikschulen aufgefordert und äußerst bemüht sind, sich in das Musikleben und Weitergabe musikalischer Kenntnisse ihrer Region nach Kräften einzubringen, vor diesem Hintergrund wirkt die Klassifizierung dieser Aktivitäten als nicht förderbar geradezu seltsam aus.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende Anfrage(n):

Warum wurden die in Begründung zitierten Bestimmungen in die Förderrichtlinien eingefügt?

 

Ist das Verbot bzw. der Ausschluss der Förderung von Aktivitäten im Rahmen der Kooperationen zwischen Musikschulen dem Zweck, der damit erreicht werden soll, Ihrer Ansicht nach angemessen?

 

Können Sie garantieren, dass keine der zahlreichen im Bericht der Steirischen Musikschulen für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 aufgeführten Kooperationsprojekte zwischen Musikschulen und anderen Bildungseinrichtungen wie z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen oder Hauptschulen durch die gegenständlichen Veränderungen der Förderrichtlinien gefährdet werden?

 

Welche Auswirkungen werden Ihrer Ansicht nach die in der Begründung erörterten Veränderungen der Richtlinie für eine Musikschulförderung ab dem Schuljahr 2013/14 für das Musikleben in den steiermärkischen Gemeinden haben, die nicht Standort einer Musikschule sind?

 

Inwiefern tragen die neu in die Richtlinie für eine Musikschulförderung eingeführten Punkte  1.2.2 MusikschullehrerIn 1.2.5 MusikschülerIn und 1.2.7 Unterichtsstunde zu Ihrem in der Präambel erläuterten Zweck, nämlich der "flächendeckenden Erfüllung des Bildungsauftrages im Sinne einer umfassenden, für jedermann zugänglichen Musikerziehung" bei?

Veröffentlicht: 21. August 2013

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