So reagiert Graz auf Wegfall des Sozialhilfegesetzes

Bürgermeisterin Elke Kahr: „Ohne Neuregelung wären Härtefälle unvermeidlich“

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„Würden wir nicht mit eigenen Regelungen auf den Wegfall wichtiger Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes reagieren, wären Härtefälle unvermeidlich“, erklärt Bürgermeisterin Elke Kahr.
Foto: © Julia Prassl

Ab 1. Jänner 2025 tritt in der Steiermark eine Änderung in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf einige sozialpolitische Bereiche hat: Mit der Abschaffung des Sozialhilfegesetzes fallen mehrere Leistungen weg, für die es keine Regelung mehr gibt. Auf Initiative von Bürgermeisterin Elke Kahr (KPÖ) in ihrer Funktion als Sozialstadträtin hat der Gemeinderat gestern neue Richtlinien beschlossen, um drei wichtige Bereiche weiterhin zu ermöglichen:

1. Hilfe in besonderen Lebenslagen
Derzeit kann Bezieher:innen der Sozialunterstützung „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gewährt werden, wenn sie z.B. mit Umzugskosten, defekten Haushaltsgeräten, Selbstbehalten nach einem Krankenhausaufenthalt, Mietrückstände nach Krankenhausaufenthalten und ähnlichen Situationen überfordert sind. Das trifft in der Regel Menschen mit geringem Einkommen und Bezieher:innen Mindestpension.

2. Freiwillige Krankenversicherung
In sozialen Härtefällen können Personen, die über keine Krankenversicherung verfügen, versichert werden. Voraussetzung ist eine soziale Härte, insbesondere bei Personen, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen und nicht in einem Pflegeheim untergebracht und nicht krankenversichert sind.

3. Bestattungskosten
Auch die Übernahme von Begräbniskosten für einfache Bestattungen („Fürsorgebegräbnis“) ist auf landesgesetzlicher Ebene künftig nur mehr als freiwillige Leistung definiert. Derzeit trägt das Land 60 Prozent der Kosten. In Graz ist künftig geregelt, dass im Falle, dass ein Begräbnis weder aus dem Nachlass der verstorbenen Person noch über Angehörige oder Einrichtungen bzw. auch nicht über eine Sterbeversicherung getragen werden kann, von der Stadt Graz übernommen wird.

Keinen Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die durch andere Bestimmungen Anspruch auf diese Leistungen haben, subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber:innen und Menschen, die zu keinem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Graz berechtigt sind. Die Abwicklung der Anträge erfolgt über das Sozialamt.
 

Wieder Kosten auf Gemeinden abgewälzt

„Würden wir nicht mit eigenen Regelungen auf den Wegfall wichtiger Bestimmungen reagieren, wären Härtefälle unvermeidlich“, erklärt Kahr. „Dass erneut Kosten, die bisher vom Land getragen wurden, auf die Gemeinden abgewälzt werden, ist angesichts der finanziellen Lage der Kommunen schwer nachvollziehbar und kein gutes sozialpolitisches Signal.“

 

 

 

 

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Veröffentlicht: 15. November 2024